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   RG, 28.02.1889 - Rep. VI. 336/88   

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https://dejure.org/1889,178
RG, 28.02.1889 - Rep. VI. 336/88 (https://dejure.org/1889,178)
RG, Entscheidung vom 28.02.1889 - Rep. VI. 336/88 (https://dejure.org/1889,178)
RG, Entscheidung vom 28. Februar 1889 - Rep. VI. 336/88 (https://dejure.org/1889,178)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Worin besteht rechtlich die Erfüllung des Verlöbnisses nach gemeinem deutschem Rechte? Ort dieser Erfüllung. 2. Kann der eheliche Wohnsitz im voraus vertragsmäßig bestimmt werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Erfüllung des Verlöbnisses; Möglichkeit der vorherigen vertragsmäßigen Bestimmung des ehelichen Wohnsitzes

  • opinioiuris.de

    Erfüllung des Verlöbnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 23, 172
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses

    Es hat sich hierbei einer auf ältere Rechtsprechung gestützten Meinung angeschlossen, die alle aus einem Verlöbnis entstehenden Ansprüche gemäß §§ 1298 f BGB wegen des verpflichtenden Charakters des Verlöbnisvertrages dem § 29 ZPO unterstellt und als Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift den Ort ansieht, an dem die Eheschließung erfolgen sollte (RGZ 23, 172, 175; OLG Celle MDR 1949, 368; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 29 Rdn. 3 und 33; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 54. Aufl. § 29 Rdn. 12 BGB RGRK/Roth-Stielow § 1300 Rdn. 19; MünchKomm/Wacke BGB 3. Aufl. § 1298 Rdn. 15; Erman/Heckelmann BGB 9. Aufl. § 1298 Rdn. 24; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1298 Rdn. 16).
  • BGH, 21.11.1958 - IV ZR 107/58

    Rechtsmittel

    Für Ansprüche, die auf Grund des Rücktritts von der Verlobung geltend gemacht werden, hat die Rechtsprechung früher die maßgebende Rechtsordnung nach schuldrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nach dem Recht des Erfüllungsorts, bestimmt (RGZ 20, 333 [335]; 23, 172 [173]; RG JW 1902, 448), eine Ansicht, die nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches nur noch in der Rechtsprechung vereinzelt vertreten worden ist (OLG Karlsruhe, Bad. Rechtspraxis 1913, 78).
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